Werbetaschen Beckmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen für Verkäufe zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken

Stand: Dezember 2023

Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken.
Alle Angebote und Verkäufe der Firma Michael Beckmann Werbetaschen (im Weiteren: Werbetaschen Beckmann) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftig mit dem Käufer abzuschließenden Kaufverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit anerkannt, als sie von Werbetaschen Beckmann schriftlich bestätigt wurden.

§ 1     VERTRAGSSCHLUSS

1.     Der Bestellauftrag (oder die Bestellung per Internet) gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss des Vertrages. An die Bestellung ist der Käufer vier Wochen lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von Werbetaschen-Beckmann zustande. Lehnt Werbetaschen Beckmann nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Können die bestellten Artikel nicht in der gewünschten Menge oder Qualität hergestellt werden, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, Aufträge auch teilweise anzunehmen und zu bestätigen.
2.     Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2     ANFERTIGUNG

1.     Für die Prüfung der Urheberrechte an der Druckvorlage ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Sofern Dritten Urheberrechte daran zustehen und Werbetaschen-Beckmann im Zusammenhang damit in Anspruch genommen wird, hat der Käufer Werbetaschen Beckmann von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und sämtliche in diesem Zusammenhang bei Werbetaschen Beckmann angefallenen Kosten zu erstatten.
2.     Werbetaschen Beckmann ist berechtigt, auf den verkauften Erzeugnissen einen Herstellervermerk in branchenüblicher Größe anzubringen. Geringfügige Abweichungen von Mustern bezüglich der Farbe, der Beschaffenheit, des Gewichts, der Abmessungen oder der Gestaltung sowie technische oder konstruktive Verbesserungen oder Anpassungen stellen keinen Mangel dar, soweit die gelieferte Ware dadurch keine für den Käufer unzumutbare Veränderung erfährt.
3.     Aus produktionstechnischen Gründen sind bei allen Lieferungen folgende Maßabweichungen zulässig:
a)     Papier und Plastik in der Länge plus/minus 5%, in der Breite plus/minus 5%;
b) Kunststoffolien in der Materialstärke / -Dicke plus/minus 15%
c)     Rollen in der Breite plus/minus 5%.
Bei allen Anfertigungen sind außerdem Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zulässig.
4.     Tonwertzuwächse oder -Abnahmen von bis zu 4% sind branchenüblich und stellen keinen Grund zu Reklamation dar.

§ 3     VERSAND/LIEFERUNG

1.     Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2.     Wird während des Transportes eine nachträglich geänderte Lieferadresse gewünscht, trägt der Käufer die daraus resultierenden Kosten.
3.     Wird während des Transportes eine nachträglich geänderte Zustellzeit oder ein geändertes Zustelldatum gewünscht, trägt der Käufer die daraus resultierenden Kosten.
4.     Transportversicherungen werden von Werbetaschen Beckmann nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5.     Werbetaschen Beckmann ist berechtigt, in zumutbarem Umfang entsprechend dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 4     MÄNGELRÜGEN/GEWÄHRLEISTUNG

1.     Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und auf Vollzähligkeit zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Liefermenge müssen spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei Werbetaschen Beckmann gemacht werden. Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei Werbetaschen Beckmann gemacht werden. Versteckte Mängel müssen spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei Werbetaschen Beckmann gerügt werden.
2.     Für die Einhaltung der Fristen gemäß vorstehender Ziffer 1 ist das Datum des Poststempels oder eines gleichwertigen Nachweises der Absendung maßgeblich. Nach Ablauf dieser Fristen können Mängel vom Käufer nicht mehr geltend gemacht werden.
3.    Bei der Fertigung von Beuteln, Tragetaschen, und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware (Ausschussware) technisch nicht zu vermeiden. Ein Anteil von bis zu 5% Ausschussware ist in der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt und kann daher vom Käufer nicht beanstandet werden, gleichgültig ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
4.     Die beanstandete Ware ist an Werbetaschen Beckmann in der Original- oder in einer gleichwertigen Verpackung zurückzusenden. Bei berechtigten und fristgemäßen Mängelrügen behebt Werbetaschen Beckmann die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware. Werbetaschen Beckmann ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von Werbetaschen Beckmann dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass Werbetaschen Beckmann verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.     Werbetaschen Beckmann ist – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Käufer Werbetaschen Beckmann nicht auf seine Aufforderung hin die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat. Ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Käufer wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Werbetaschen Beckmann ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne seine Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
6.     Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt.
7.     Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungs-Ersatzansprüche des Käufers (auch solcher gemäß Ziffer 6 oben) gelten die Bestimmungen im BGB.

§ 5     BEGRENZUNG DER HAFTUNG VON WERBETASCHEN BECKMANN

1.     Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet Werbetaschen Beckmann – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Jedoch ist die Haftung von Werbetaschen Beckmann – ausgenommen der Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.
2.     Für Verzögerungsschäden haftet Werbetaschen Beckmann bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 2 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Verzögerungsschäden, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind, haftet Werbetaschen Beckmann grundsätzlich nicht.
3.     Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung von Werbetaschen-Beckmann für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
4.     Die in Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe § 5 Ziffer 4), im Fall des arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.     Sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen Werbetaschen Beckmann gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6.     Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen Werbetaschen Beckmann die gesetzlichen Bestimmungen.
7.     Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieses § 6 nicht verbunden.

§ 6     VERZUG DES KÄUFERS

1.     Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des gesetzlich bestimmten Verzugszinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von 10 % p.a. als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch Werbetaschen Beckmann bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.     Treten im Falle der Vereinbarung von Lieferung gegen Rechnung nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ein (insbesondere wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht, bei Nichteinlösung eines Schecks oder im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Käufer), ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, weitere Lieferungen von der Bezahlung des Kaufpreises aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung oder der Stellung einer Sicherheit für diese Forderung abhängig zu machen.
In diesem Falle ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob dieser die Zahlungen beziehungsweise die Sicherheit leisten wird. Erklärt sich der Käufer hierzu bereit, wird Werbetaschen Beckmann dem Käufer die Ware per Nachnahme oder gegen Leistung der Sicherheit zustellen. Erklärt sich der Käufer innerhalb der Frist nicht bereit, die Zahlung beziehungsweise die Sicherheit zu leisten oder nimmt der Käufer die per Nachnahme zugesandte Ware nicht ab, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auf diese Folgen hat Werbetaschen-Beckmann in seinem Aufforderungsschreiben hinzuweisen.
3.    Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, sämtliche Forderungen von Werbetaschen-Beckmann gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

§ 7     SCHADENSERSATZ

Steht Werbetaschen Beckmann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Käufer zu, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 30 % des Netto-Bestellwertes der Ware zuzüglich der Transportkosten zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8     ZAHLUNG

1.     Die Forderung von Werbetaschen Beckmann ist spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung netto zu bezahlen.
2.     Werbetaschen Beckmann ist berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden aus der Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Weicht die vom Käufer vorgenommene Verrechnung von der Bestimmung des Käufers ab, wird Werbetaschen-Beckmann dem Käufer die Art der erfolgten Verrechnung mitteilen.

3.     Werbetaschen Beckmann behält sich vor, die Annahme von Schecks und Wechsel abzulehnen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten sowie Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 9     EIGENTUMSVORBEHALT

1.     Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von Werbetaschen Beckmann. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu übertragen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen zugunsten Dritter sind nicht zulässig.
2.     Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Werbetaschen Beckmann hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
3.     Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an Werbetaschen Beckmann ab. Werbetaschen-Beckmann nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
3.1.     Im Falle eines Widerverkaufs der Ware ist der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Einziehung der Forderungen von Werbetaschen Beckmann im eigenen Namen berechtigt, solange keine der Forderungen von Werbetaschen Beckmann überfällig ist oder der Käufer nach Vertragsabschluss die Zahlungen einstellt, Konkurs über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder der Käufer in Vermögensverfall gerät. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung hat der Käufer auf Verlangen von Werbetaschen Beckmann die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Nach dem Widerruf der Einzugsermächtigung beim Käufer eingehende Zahlungen sind von diesem sofort auf ein Sonderkonto zu überweisen und dort für Werbetaschen Beckmann zu halten. Der Käufer wird Werbetaschen Beckmann umgehend über einen solchen Zahlungseingang benachrichtigen.
3.2.     Übersteigt der realisierbare Wert der Werbetaschen Beckmann nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist Werbetaschen Beckmann verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von Werbetaschen Beckmann freizugeben.
4.     Gerät der Käufer mit der Bezahlung in Verzug oder treten nach Vertragsschluss die in Ziffer 3.1 bezeichneten Umstände in der Person des Käufers ein, ist Werbetaschen Beckmann berechtigt, die gelieferte Ware vom Käufer herauszuverlangen oder abzuholen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware durch Werbetaschen Beckmann erfolgt stets nur sicherheitshalber. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Werbetaschen Beckmann liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10     AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11     AUSLANDSLIEFERUNGEN

1.     Sofern im Falle einer vom Käufer erbetenen Lieferung der Ware ins Ausland von dem vom Käufer zu entrichtenden Kaufpreis Steuern oder sonstige Abgaben an der Quelle einbehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, diejenigen Beträge zusätzlich an Werbetasche -Beckmann zu bezahlen, die erforderlich sind, damit Werbetaschen Beckmann den vollen Betrag des vereinbarten Kaufpreises erhält.
2.     Sämtliche im Ausland anfallende Steuern, Gebühren, Zölle und andere Abgaben trägt der Käufer.

§ 12    ENTSORGUNG / VERPACKUNGSVERORDNUNG

1.     Mit in Kraft treten der fünften Novelle der Verpackungsverordnung am 04.04.2008 (VerpackV) sind grundsätzlich alle Verpackungen, die an private Haushalte gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren.
Erstinverkehrbringer sind verpflichtet sich an einem dualen System zu beteiligen und Gebühren für die Entsorgung zu entrichten. Ein Erstinverkehrbringer ist, wer befüllte Verkaufs- / Serviceverpackungen erstmals in Verkehr bringt.
2.     Werbetaschen Beckmann ist nicht Erstinverkehrbringer von befüllten Verkaufs- Serviceverpackungen, die von Werbetaschen Beckmann an den Kunden geliefert werden. Werbetaschen Beckmann lizensiert die gelieferte Waren nicht ohne Beauftragung durch den Kunden. Eine Beauftragung zur Produktion von Verpackungen / Taschen beinhaltet nicht eine gleichzeitige Beauftragung zur Lizensierung beim dualen System.
3.     Eine Beauftragung zur Lizensierung beim dualen System liegt vor, wenn zwischen Werbetaschen-Beckmann und dem Kunden eine schriftliche und bestätigte Vereinbarung geschlossen wurde.
4.     Werbetaschen Beckmann meldet und lizensiert die gelieferte Ware dem dualen System erst dann, wenn die genannten Entsorgungskosten vom Kunden an Werbetaschen Beckmann geleistet wurden.

§ 13    HERSTELLERHINWEIS

1.     Wenn nicht anders vereinbart ist Werbetaschen Beckmann berechtigt auf den produzierten Taschen einen Herstellerhinweis aufzubringen.
2.     Der Herstellerhinweis ist entweder auf den Taschenboden gedruckt, oder als Einnäher / Label im inneren der Tasche.

§ 14     SONSTIGES

1.     Werbetaschen Beckmann ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements an Dritte zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
2.    Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wird als zusätzlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Potsdam vereinbart.
3.     Für diese Liefer- und Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Werbetaschen Beckmann und dem Käufer gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge des internationalen Warenkaufs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.     Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5.     Gerichtsstand in Kamen.

§ 15    ANBIETERINFORMATION

Die genaue Firmenangabe des Verkäufers lautet:

Michael Beckmann Werbetaschen
Friedhofstr. 2
19372 Brunow

Tel.: +49 (0)38721 169 808

Email: info[ät]werbetaschen-beckmann.de

USt-IdNr.: 046/20504195
Steuer-Nr.: DE187107123